Jugendordnung

 

 

§ 1 Grundsätze

 

1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der Kinder und Jugendlichen, auch im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die soziale, gesellschaftliche Integration.

2. Die Sportjugend des SV Menzelen führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

§ 2 Organisation

 

1. Der „Jugendvertreter“ wird auf einer Mitgliederversammlung des Gesamt-Vereins als Mitglied im Vorstand gewählt. Innerhalb der Vereins-Organe hat er die Interessen/Belange der Kinder und Jugendlichen wesentlich wahrzunehmen und zu vertreten.

2. Die Sportabteilungen können bei Bedarf jeweils einen „Abteilungs-Jugendvertreter“ wählen oder bestellen, er handelt dann ebenfalls nach Satzung und Ordnungen.

 

§ 3 Zielsetzungen/Aufgaben

 

1. Die Organe des Vereins haben dafür Sorge zu tragen, dass im Jugendbereich ausreichend und qualifizierte Mitarbeiter/Beauftragte zur Verfügung stehen.

2. Alle Funktionsträger im Jugendbereich sind zu unterstützen und zu fördern, die entsprechenden Mittel sind daher zur Verfügung zu stellen.

3. Neben der sportlichen Betätigung sind auch Durchführungen von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen anzustreben.

 

§ 4 Allgemeines

 

1. Alle Funktionsträger/Beauftragte des Vereins sind verantwortlich für die Einhaltung von Jugendgesetzen und Ordnungen.

2. Für alle Durchführungsmaßnahmen sind die Bestimmungen der Vereinssatzung/-ordnungen verbindlich.

 

§ 5 Inkrafttretung

 

Diese Jugendordnung tritt gleichzeitig mit der Satzung vom 25.09.2012 in Kraft.

 

 

 

 

Satzung Sportverein „SV Menzelen 1925 e.V.“

A.Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Menzelen 1925 e.V. (SV Menzelen 1925 e.V.)“.
  2. Sitz des Vereins ist 46519 Alpen, Ortsteil Menzelen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Kleve eintragen (VR 21080).
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Gründungstag ist der 04.04.1925.
  6. Die Vereinsfarben sind „grün-weiß“.
  7. Gerichtsstand ist der Sitz des für die Geschäftsstelle des Vereins zuständigen Gerichtes.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist der integrale Bestandteil in der Gesellschaft.
  2. Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für alle Altersgruppen sich gesellschaftlich, sozial zu integrieren.
  3. Der Verein fördert den Freizeit- und Breitensport sowie den Leistungssport auf allen Ebenen.
  4.  Der Verein bezweckt insbesondere die Pflege und Förderung der allgemeinen Kinder- und Jugendarbeit., auch im Sinne der Kinder- und Jugendhilfe.

2. Der Vereinszweck wird grundsätzlich erreicht durch:

  1. das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
  3. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche;
  4. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
  5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und

-maßnahmen;

  1. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im
  2. Landessportbund Nordrhein-Westfalen
  3. Kreisportbund Wesel
  4. Gemeinde-Sportverband Alpen
  5. jeweiligen Sportverband (je nach Sportarten).
  6. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Abs. 1 als verbindlich an.
  7. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1.

 

B.Vereinsmitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus: stimmberechtigten
  3. ordentlichen Mitgliedern;
  4. außerordentlichen Mitgliedern;
  5. Ehrenmitgliedern,
  6. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen ohne Rücksicht auf das Lebensalter. Mitglieder unter 18 Jahre werden durch einen von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) gewählten Jugendvertreter im         Vorstand vertreten. Eltern/Erziehungsberechtigte sind bei Mitgliederversammlungen stimm- und wahlberechtigt (vertretungsberechtigt) über ihre Kinder und Jugendlichen.
  7. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder sowie befristete Mitgliedschaften von Sportkursen des Vereins.
  8. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  9. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich bei Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
  2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen ist von dem gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
  2. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
  3. Streichung von der Mitgliederliste,
  4. Ausschluss aus dem Verein oder
  5. Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen.
  6. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres erklärt werden.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

 

    § 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerungen des Mitglieds zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

 

C.Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9 Beitragsleistungen und –pflichten

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Es gilt grundsätzlich das Bank-Einzugsverfahren.
  3. Die Beitragshöhe sowie Kündigungsfristen können nach Abteilungen/Kursen vom Vorstand unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein (Abteilungsbeiträge).
  4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und –pflichten ganz    oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen und Kündigungsfristen festlegen.
  6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
  7. Über Umlagen (Eigenleistungen) kann die Mitgliederversammlung beschließen.

 

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Vorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

 

D.Die Organe des Vereins

 

§ 11 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereines sind:
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Vorstand nach § 26 BGB
  4. der Gesamtvorstand (gem. §§ 26, 30 BGB)
  5. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  6. Wenn die finanzielle Situation des Vereins es zulässt, können Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach § 3, Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes an Vorstands-/Gesamtvorstandsmitglieder sowie Beauftragte, die im Sinne der Satzung tätig sind, gezahlt werden.
  7. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt gegebene Ordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.

 

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich, spätestens bis zum 30.06., statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Aushang im Vereinsheim (Schwarzes Brett), Internet und Presse, zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Drittel der Mitglieder es beantragen, Absatz 2 gilt entsprechend.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig      von der Anzahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig (Mitglieder unter 18 Jahren werden vom Jugendvertreter, Eltern, Erziehungsberechtigten vertreten).
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
  6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand /Gesamtvorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  8. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
  9. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; ggf. auch von Mitgliedern des Gesamtvorstandes und sonstigen Beauftragten.
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  8. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
  9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
  10. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
  11. Höhe der Mitgliedsbeiträge

 

§ 14 Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wählt den geschäftsführenden Vorstand (Vorstand gem. § 26 BGB, Vertretungsmacht gerichtlich und außergerichtlich).
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
  3. dem 1. Vorsitzenden
  4. dem 2. Vorsitzenden
  5. dem 3. Vorsitzenden
  6. dem Jugendvertreter
  7. dem Geschäftsführer
  8. dem Kassenwart.
  9. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt (gem. §§ 28, 32, 34 (Beschlussfassung) BGB.
  10. Zum An- und Verkauf von Grundstücken, Erstellung/Änderung von Anlagen und Gebäuden sowie deren Belastung (Darlehen/Kredite) bedarf der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder sowie der Mitwirkung und Zustimmung der Gemeinde Alpen.
  11. Eine Personalunion ist zulässig, soweit es gegen satzungsgemäße Bestimmungen/Interessen nicht verstößt.
  12. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  13. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes/Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen kommissarisch einen Nachfolger bestimmen.
  14. Versammlungen der Vereinsorgane werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Jedoch vertreten sich die Vorstandsmitglieder, im Innen- wie im Außenverhältnis, gleichberechtigt und gleichverpflichtet.

 

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ /Beauftragten des Vereins übertragen sind.
  2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  4. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  5. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  7. Überwachung/Einhaltung von gesetzlichen, steuer- ,sozial-, jugend- und verbandsrechtlichen Angelegenheiten.
  8. Erlass von Vereinsordnungen

 

§ 16 Gesamtvorstand

  1. Der erweiterte Vorstand/Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand (gem. § 26 BGB) und „Besondere Vertreter“ (gem. § 30 BGB).
  2. Die Abteilungsleiter der Sportarten gehören dem Gesamtvorstand an. Weitere    Mitglieder für den Gesamtvorstand können von der Mitgliederversammlung und/oder vom Vorstand gewählt oder bestellt werden.
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben insbesondere Mitwirkungs-, Mitstimm- und Beschlussrechte über Gestaltung, Entwicklung der sportlichen Aktivitäten.
  4. Der vom Vorstand zu erstellende Haushaltsplan für die Abwicklung des Sport- und Jugendbereichs (zur Verfügung stehende Mittelverwendung, Budgetzuteilung) beschließt der Gesamtvorstand.
  5. Der Verein gliedert sich in Abteilungen. Die Abteilungen führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung, Ordnungen sowie innerhalb der Sport-Verbandsregeln eigenverantwortlich selbständig (es sind Abteilungsleiter zu wählen bzw. zu bestellen).Über die Einrichtung von Abteilungen und Kursen entscheidet der Vorstand. Einzelheiten regeln Ordnungen des Vereins.

 

§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

E.Vereinsjugend

 

§ 18 Die Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
  2. Das nähere regelt die Jugendordnung. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
  3. Auf der Mitgliederversammlung des Gesamtvereins ist ein „Jugendvertreter“ als Mitglied im Vorstand (geschäftsführender Vorstand) zu wählen.
  4. Der Jugendvertreter vertritt im Vorstand wesentlich die Interessen und Mittelverwendung der Kinder und Jugendlichen im Verein.
  5. Aufgaben und Zielsetzungen sind in einer Jugendordnung festzulegen.

 

F.Sonstige Bestimmungen

 

§ 19 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Diese Regelung findet auch Anwendung bei Abänderung des wesentlichen

Vereinszweckes.

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

 

§ 20 Vereinsordnungen

  1. Der Vorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
  2. Ehrenordnung;
  3. Beitragsordnung;
  4. Finanzordnung;
  5. Geschäftsordnung;
  6. Jugendordnung.

 

§ 21 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

 

 

 

 

 

G.Schlussbestimmungen

 

§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung; es ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung zwei Vorstandsmitglieder als Liquidatoren des Vereins bestellt und gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alpen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 23 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

  1. Die Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.06.2012 beschlossen
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Die bisherige Satzung des Vereins vom 21.03.1998 tritt zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
  4. Bescheinigung Amtsgericht Kleve-VR 21080: Die Richtigkeit der Satzung nach § 71 BGB wird hiermit bescheinigt, Tag der Eintragung: 25.09.2012

 

Beitragsordnung

§ 1 Satzungsgemäße Grundsätze

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Der Verein besteht aus stimmberechtigten

– ordentlichen (aktiven/sporttreibenden) Mitgliedern

– außerordentlichen (passiven/fördernden) Mitgliedern

– Ehrenmitgliedern

3. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten (Antragsformular).

4. Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Kündigung wird jeweils zum 30.06. bzw. zum 31.12. eines Kalenderjahres wirksam.

5. Es gilt grundsätzlich das Bankeinzugsverfahren.

6. Beiträge für ordentliche Mitglieder sowie Umlagen werden von der jeweiligen

Mitgliederversammlung, Beiträge für außerordentliche Mitglieder sowie

Abteilungsbeiträge werden grundsätzlich vom Vorstand/Gesamtvorstand

beschlossen.

§ 2 Beiträge ordentliche (aktive) Mitglieder monatlich (Grundbeitrag)

1. Kinder/Jugendliche bis 18 Jahren = 6,00 Euro  ( 7,00 € ab 01.01.2023 )

2. Erwachsene = 10,00 Euro ( 11,00 € ab 01.01.2023 )

3. Familienbeitrag = 18,00 Euro  ( 20,00 € ab 01.01.2023 )

Abteilungsbeitrag Judo = 2,50 Euro je Mitglied/monatlich/zum Grundbeitrag

§ 3 Beiträge außerordentliche (passive/fördernde) Mitglieder

1. Mindestbeitrag = 2,50 Euro monatlich

2. Beiträge darüber hinaus bestimmt/erklärt das Mitglied selbst.

§ 4 Zahlungsweise

1. Für ordentliche Mitglieder werden die Beiträge zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres im Voraus abgebucht.

2. Außerordentliche Mitglieder können in Abstimmung mit dem Vorstand Zahlungsweise und Kündigungsfristen selbst bestimmen.

§ 5 Sponsoren/Spender

1. Natürliche und juristische Personen, die den Verein in besonderer Weise finanziell/materiell unterstützen und fördern, Zeit- und Beitragsunabhängigkeit erklären, können auf Wunsch und Beschlussfassung des Vorstandes im Sinne von fördernden Mitgliedern ebenfalls Mitglieder des Vereins werden.

2. Hierbei sind die steuerrechtlichen Regelungen zu beachten, entsprechende Spendenbescheinigungen werden vom Verein ausgestellt.

§ 6 Allgemeines

Regelungen im Sinne dieser Beitragsordnung können jederzeit von den Organen des Vereins geändert werden.

§ 7 Inkraftsetzung

Diese Beitragsordnung tritt mit der Satzung vom 01.01.2015 in Kraft.

Der Vorstand


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